Grundsätzliches
Bei der anwaltlichen Vergütung wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Im Bereich des Zivilrechts richten sich die Kosten nach dem Gegenstandswert; bei einer Forderung ist das der konkrete Forderungsbetrag, in anderen Fällen, z.B. bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages, gibt es Streitwerttabellen. Auch Dauer oder Umfang der Tätigkeit sind bei der Bezifferung der Kosten zu berücksichtigen.
Im Strafrecht gibt es dagegen sogenannte Rahmengebühren. Es ist eine Unter- und eine Obergrenze festgelegt, innerhalb derer sich der Rechtsanwalt halten muss. Ob sich die Gebühren eher im unteren oder oberen Rahmen bewegen, liegt im Ermessen des Rechtsanwalts, ist aber in der Regel abhängig davon, wie umfangreich die Tätigkeit war.
Anstelle der o.g. gesetzlichen Gebühren sind auch Vergütungsvereinbarungen möglich, wobei gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten sind.
Beratung
Die Kosten sind grundsätzlich abhängig von Dauer und Umfang der Beratung. Für die sogenannte Erstberatung gibt es für Verbraucher eine gesetzliche Höchstgrenze von 190 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine telefonische Beratung bereits ausreichen. In den meisten Fällen ist jedoch Einsicht in vorhandene Unterlagen und ein ausführliches Gespräch mit dem Mandanten erforderlich, um ein rechtliches Problem klären zu können. Kostenlose Auskünfte sind daher grundsätzlich nicht möglich. Der erste Anruf oder die erste E-Mail als unverbindliche Anfrage löst jedoch nicht sofort Gebühren aus. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten übernimmt, können Sie zunächst kostenlos und unverbindlich per Telefon oder E-Mail den Sachverhalt schildern und (jedenfalls überschlägig) die Kosten erfragen. Sobald ich in der Sache inhaltlich tätig werde, fallen - sofern nicht anders vereinbart - die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Sollten Sie die erforderlichen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, steht Ihnen gegebenenfalls Beratungshilfe zu.
Kostentragung und Kostenerstattung
Für die Rechtsanwaltskosten haftet zunächst der Auftraggeber, sodass der Rechtsanwalt berechtigt ist, gegenüber diesem abzurechnen. Gewinnt man dann den Zivilprozess, so kann man von dem Prozessgegner vom Grundsatz her die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen. Aber auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann bei einem berechtigten Anspruch häufig von der Gegenseite verlangt werden (z.B. in Verkehrsunfallsachen). Eine Ausnahme gilt jedoch im Arbeitsrecht; hier gibt es im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren generell keine Anwaltskostenerstattung und auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.
Oft erfolgt die Abrechnung aber mit der Rechtsschutzversicherung oder über die Prozesskostenhilfe bzw. in Verkehrsunfallsachen meist über die gegnerische Versicherung.
Die obigen Ausführungen geben nur einen groben Überblick über das Gebührenrecht, auf Anfrage erläutere ich gerne die Einzelheiten.