Rechtsanwalt Damian Wypior

 

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie sich nicht erst anwaltlich vertreten lassen, wenn es Probleme mit der gegnerischen Versicherung gibt. Sie sollten sich von vornherein Zeit, Ärger und Aufwand ersparen und Ihren Schadensfall von einem Rechtsanwalt abwickeln lassen, der die Tricks und unberechtigten Kürzungen der Versicherungen kennt und letztlich mehr für Sie rausholt. 

Es besteht keine Notwendigkeit, auf die professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts zu verzichten. Trifft Sie oder den Fahrer Ihres Fahrzeugs kein oder nur teilweises Verschulden, so sind die Rechtsanwaltskosten vollständig oder teilweise von der gegnerischen Versicherung zu zahlen, denn die Anwaltskosten gehören zum Schaden. 

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsunfälle, so werde ich dort eine sog. Deckungszusage einholen, damit Ihre Ansprüche ohne Kostenbelastung außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden können

Sie haben ab einer Schadenshöhe von ca. 750,00 EUR das Recht auf einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl. Gerne empfehle ich Ihnen einen Gutachter. Wenn der eingetretene Schaden von vorne herein ersichtlich unter ca. 750,00 EUR liegt, dürfte nur ein Kostenvoranschlag erstattungsfähig sein.

Typische (je nach Lage des Einzelfalls) Schadenspositionen, die Sie im Rahmen der Unfallregulierung beispielsweise geltend machen können, sind:
  • Reparaturkosten am eigenen Wagen (in einer Werkstatt Ihrer Wahl) und die nach der Reparatur verbleibende Wertminderung. Diese Kosten können (ggf. dann allerdings ohne Erstattung der Mehrwertsteuer) auch regelmäßig ersetzt werden, wenn die Reparatur nicht ausgeführt wird oder in Eigenleistung erfolgt, d.h. Sie können sich stattdessen den durch einen Sachverständigen festgestellten Schaden (netto) auszahlen lassen
  • Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, also die Reparaturkosten den Wert des unbeschädigten Fahrzeuges übersteigen und kein besonderes, auch rechtlich schützenswertes Interesse gerade an diesem Fahrzeug vorliegt, können anstatt Reparaturkosten oder Auszahlung nur Kosten der Beschaffung eines gleichwertigen anderen Fahrzeugs und der damit verbundenen weiteren Kosten wie An- und Abmelden des Wagens, Verschrottungskosten etc. verlangt werden.
  • Schmerzensgeld sowie Personenschäden wie beispielsweise Heilkosten, Verdienstausfall, Erwerbsminderung, soweit sie nicht von Dritten getragen werden (Krankenkasse, Lohnfortzahlung etc.).
  • Erforderliche Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur bzw. der notwendigen Ersatzbeschaffung oder der sogenannte "Nutzungsausfall".
  • Schadensfeststellungskosten (Gutachten, Kostenvoranschlag) und Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten, Gerichtskosten).
Sollte eine friedliche Schadensabwicklung mit der gegnerischen Versicherung nicht möglich sein, so muss der Schaden auf dem Zivilprozessweg geltend gemacht werden.
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