Rechtsanwalt Damian Wypior

 

Für die Tätigkeit der Gerichte als solche fallen in der Regel Gerichtsgebühren an, die sich nach dem Streitwert richten. In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht. Es wird dann der (vorläufige) Streitwert ermittelt und anhand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschussbetrag angefordert. Hinzukommen können die gerichtliche Auslagen, d.h. Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, bestimmte Post- und Telekommunikationskosten etc. Die unterliegende Partei hat die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen) zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. 

Hat Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren erteilt, so übernimmt sie die notwendigen Gerichtskosten. Wurde Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, müssen Sie für die Gerichtskosten je nach Ihren finanziellen Verhältnissen gar keine Zahlungen oder nur gesetzlich festgelegte Ratenzahlungen leisten.




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