Wenn Sie sich die anwaltliche Beratung und Vertretung finanziell nicht leisten können, stehen Ihnen gegebenenfalls Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) zu.
Beratungshilfe
Bei geringem Einkommen können Sie beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) einen Beratungshilfeschein besorgen, mit dem Sie sich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen können. Der Anwalt darf dann höchstens 15 Euro von Ihnen verlangen. Alle weiteren Kosten muss er gegenüber der Landeskasse abrechnen.
Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe)
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. (im Familienrecht) Verfahrenskostenhilfe (VKH) gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist oder nur gesetzlich festgelegte Ratenzahlungen leisten muss. Der Antrag erfolgt meist durch den Rechtsanwalt beim Prozessgericht.